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11.04.2024

LAG Köln: Kein Ausschluss des Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung

Ein Tatsachenvergleich setzt nach § 779 BGB voraus, dass eine bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.2022 - 6 AZR 459/21 -, juris, Rn. 35; BAG, Urteil vom 20.01.1998 - 9 AZR 812/96 -, juris, Rn. 27).

Der gesetzliche Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG würde verfehlt, wenn der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt werden könnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2021 - 2 Sa 116/20 - juris, Rn. 60; LAG München, Urteil vom 12.01.2023 - 3 Sa 358/22 -, juris, Rn. 57).

Aus den Entscheidungsgründen:

(....)
a) In der Klausel haben die Parteien festgehalten, dass die Urlaubsansprüche des Klägers in natura gewährt worden seien.
b) Die Vereinbarung hat den Urlaubsanspruch des Klägers nicht durch einen Tatsachenvergleich im Sinne des § 779 BGB zum Erlöschen gebracht.
aa) In Abgrenzung zum Erlassvertrag bzw. dem konstitutiven negativen Schuldanerkenntnis, bei denen der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, einen bestimmten Anspruch zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 5 AZR 936/12, juris, Rn. 21), bezieht sich beim Tatsachenvergleich das Nachgeben auf eine Ungewissheit im Tatsächlichen (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.1997 - 4 AZR 682/95, juris). Ein Tatsachenvergleich setzt nach § 779 BGB voraus, dass eine bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.2022 - 6 AZR 459/21 -, juris, Rn. 35; BAG, Urteil vom 20.01.1998 - 9 AZR 812/96 -, juris, Rn. 27). Es muss also ein Unsicherheitsmoment vorhanden sein, ob der Anspruch dem Grunde nach oder in der geltend gemachten Höhe besteht. Eine völlig unstreitige Forderung kann nicht Gegenstand eines wirksamen Tatsachenvergleichs sein, der hinter der vollständigen Erfüllung zurückbleibt (vgl. Korinth, in: ArbRB 2003, 316, 317). In diesem Fall liegt in Wahrheit ein Erlassvertrag vor (vgl. Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Auflage 2023, § 72. Einreden und Einwendungen gegen den Anspruch auf Arbeitsvergütung, Rn. 18).
bb) Vorliegend bestand zwischen den Parteien jedoch zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses kein Streit über die Anzahl der wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2023 noch nicht gewährten und damit noch offenen Urlaubstage.
Der Kläger hat dargelegt, dass weder das Entstehen, noch der Umfang oder die Nichterfüllung der gesetzlichen Urlaubsansprüche für 2023 zwischen den Parteien streitig gewesen sei. Er sei seit Beginn des Jahres 2023 bis zum Abschluss des Vergleiches vom 31.03.2023 und darüber hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so dass kein Urlaub habe gewährt werden können. Die durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers hat die Beklagte nicht bestritten. Dass der Kläger während eines bewilligten Urlaubs erkrankte, stand zwischen den Parteien nicht in Rede. Eine Erfüllung der Urlaubsansprüche für 2023 war damit mangels Arbeitsverpflichtung, von der der Kläger durch Urlaubsgewährung hätte befreit werden können, letztlich ausgeschlossen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.06.1993 - 9 AZR 65/90, juris).
(...)
cc) Nach alldem lag also in der Vereinbarung in Ziffer 7 des Prozessvergleichs kein zulässiger Tatsachenvergleich.

LAG Köln, Urteil vom 11.04.2024, Az. 7 Sa 516/23, die Revision wurde zugelassen



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