Schwellenwerte im Arbeitsrecht


Zahlreiche Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Betriebsräten und Arbeitnehmern sind unmittelbar an die Anzahl der Mitarbeiter gekoppelt. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes beispielsweise hängt davon ab, ob eine bestimmte Mitarbeiterzahl überschritten wird. Schwellenwerte beeinflussen viele weitere Themen, z.B. die Sozialplanpflicht, die Pflicht zu Anzeige von Massentlassungen oder zur Beschäftigung von Schwerbehinderten.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die relevantesten Schwellenwerte im Arbeitsrecht. Wir möchten dabei auf folgendes besonders hinweisen:

Die Schwellenwerte werden nicht immer gleich berechnet. Auch befindet sich die Rechtsprechung diesbezüglich in ständiger Bewegung. Einige Vorschriften stellen auf die Mitarbeiterzahl des betroffenen Betriebes, andere auf die des Unternehmens ab. Teilweise stellen Regelungen auf "in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer" ab, manchmal aber auch auf Jahresdurchschnittszahlen oder Mitarbeiterzahlen an konkreten Stichtagen. Zudem werden Teilzeitkräfte unterschiedlich berücksichtigt, mal nach Köpfen, mal nur anteilig. Die Vorschriften gehen auch unterschiedlich mit der Frage um, welche Arbeitnehmergruppen (z.B. Geschäftsführer, Auszubildende oder Leiharbeitnehmer) bei der Errechnung des Schwellenwertes mitzuzählen sind.

Die nachfolgende Übersicht ersetzt deswegen keine qualifizierte Rechtsberatung im Einzelfall, auch erhebt sie nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll nur der ersten Orientierung dienen.


Anzahl der
Mitarbeiter

abgestellt wird auf:

Wesentliche Regelung

Norm

1


Betrieb

Je nach den Anforderungen der zuständigen Berufsgenossenschaft kann die Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich sein.

§§ 2 ff. ASiG

2


Betrieb

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Ersthelfer bestellt wird.

§ 26 DGUV 1

5

Betrieb

Wahl eines Betriebsrats möglich

§ 1 Abs. 1 BetrVG

5
schwerbehinderte Menschen


Betrieb

Wahl einer Schwerbehindertenvertretung

§ 94 SGB IX

5
minderjährige Arbeitnehmer oder Azubis unter 25 Jahren


Betrieb

Einrichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 60 BetrVG

> 5

Betrieb

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat.

Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berechnet; Auszubildende und Organe zählen nicht mit.

§ 23 Abs. 1 KSchG

10


Betrieb

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die Arbeitnehmer automatisiert personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen.

§ 4 f. BDSG

10
leitende Angestellte


Betrieb

Bildung eines Sprecherausschusses

§ 1 SprAuG

> 10

Betrieb







Betrieb

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
(Ausnahme: Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.01.2004 begonnen haben, s.o.)

Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berechnet; Auszubildende und Organe zählen nicht mit.

ggfs. Einrichtung eines Pausenraums/Pausenbereichs

§ 23 Abs. 1 KSchG







Ziff. 4.2 des Anhangs i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbStättV

> 15

Unternehmen

Unternehmen


Unternehmen

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit

Anspruch auf längerfristige Pflegezeit

§ 8 TzBfG

§ 15 Abs. 5, 7 S. 1 Nr. 1 BEEG

§ 3 Abs. 1 PflegeZG

20

Unternehmen

Beschäftigungspflicht für einen Schwerbehinderten, ggfs. Ausgleichsabgabe

§§ 154 Abs. 1, 160 SGB IX

> 20

Unternehmen


Unternehmen


Unternehmen

Betrieb





Unternehmen



Betrieb

Mitbestimmung des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen

Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Betriebsrates bei Betriebsänderungen

Interessenausgleich und Sozialplanpflicht

Anzeigepflicht Agentur für Arbeit bei Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen (Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind mitzuzählen)

Bestellung mind. eines Sicherheitsbeauftragten, Vorgaben je nach Berufsgenossenschaft

Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (Teilzeitbeschäfttigte werden anteiligt berücksichtigt)

§ 99 Abs. 1 BetrVG


§ 111 BetrVG


§112 BetrVG

§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSchG



§ 22 Abs. 1 SGB VII


§ 11 ASiG

21

Betrieb

Betriebsratsstärke: 3 Mitglieder

§ 9 BetrVG

> 25

Unternehmen

Anspruch auf Familienpflegezeit für längstens 24 Monate bei Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Auszubildende werden nicht mitgezählt.

§ 2 Abs. 1 FPfZG

31


Unternehmen

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers aus Umlageverfahren für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entfällt. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt.

§ 1 AAG

40

Unternehmen

Beschäftigungspflicht für 2 Schwerbehinderte, ggfs. Ausgleichsabgabe

§ 154 Abs. 1, 160 SGB IX

> 45


Unternehmen

Anspruch auf Brückenteilzeit (Verringerung der Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren)

Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, nach der nur einem pro angefangene 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewährt werden muss.

§ 9a TzBfG

51

Betrieb

Betriebsratsstärke: 5 Mitglieder

§ 9 BetrVG

60

Betrieb



Unternehmen

Anzeigepflicht bei Massenentlassungen: 10% oder mehr als 25 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen

Beschäftigungspflicht für 3 Schwerbehinderte, ggf. Ausgleichsabgabe

§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG


§§ 154 Abs. 1, 160 SGB IX

> 100

Betrieb



Unternehmen

Möglichkeit des Betriebsrates, Ausschüsse zu bilden und ihnen Aufgaben zu übertragen

Pflicht zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses

§ 28 Abs. 1 BetrVG


§ 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG

101

Betrieb

Betrieb




Betrieb

Betriebsratsstärke: 7 Mitglieder

Der Arbeitgeber muss schriflich begründen, warum er Vorschläge des Betriebsrates zur Beschäftigtensicherung und -förderung für ungeeignet hält.

Wegfall der Vereinbarungsmöglichkeit des vereinfachten Wahlverfahrens

§ 9 BetrVG

§ 92a BetrVG




§ 14 a Abs. 5 BetrVG

200

Betrieb

Anspruch des Betriebsrates auf 1 Freistellung

§ 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG

> 200

Betrieb

Individueller Auskunftsanspruch zu Vergleichsentgelt und Entgeltermittlung

§§ 10, 12 Abs. 1 EntgeltTranspG

201

Betrieb

Betriebsratsstärke: 9 Mitglieder

§ 9 BetrVG

300


Unternehmen

Betriebsrat kann bei Betriebsänderungen einen Berater hinzuziehen

§ 111 BetrVG

401

Betrieb

Betriebsratsstärke: 11 Mitglieder

§ 9 BetrVG

500

Betrieb

Anzeigepflicht bei Massenentlassungen von mind. 30 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen

§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSchG

> 500

Unternehmen

Betrieb

Unternehmen



Unternehmen

Mitbestimmter Aufsichtsrat

Betriebsrat kann die Aufstellung von Personal-Auswahlrichtlinien verlangen

Aufforderung zu betrieblichen Prüfverfahren zur Einhaltung der Entgeltgleichheit

Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit

§ 1 Abs. 1 DrittelbG

§ 95 Abs. 2 S. 1 BetrVG

§§ 17 bis 20 EntgeltTranspG

§§ 21, 22 EntgeltTranspG

501

Betrieb

Anspruch des Betriebsrates auf 2 Freistellungen

§ 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG

701

Betrieb

Betriebsratsstärke: 13 Mitglieder

§ 9 BetrVG

901

Betrieb

Anspruch des Betriebsrates auf 3 Freistellungen

§ 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG

1.001

Betrieb

Unternehmen

Betriebsratsstärke: 15 Mitglieder

Gründung eines Europäischen Betriebsrates möglich

§ 9 BetrVG

§ 3 EBRG

1.501

 

Betrieb

Betrieb

Betriebsratsstärke: 17 Mitglieder

Anspruch des Betriebsrates auf 4 Freistellungen

§ 9 BetrVG

§ 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG

> 2.000

 

Unternehmen

Paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat (KGaA, AG, GmbH, VVaG, Gen)

§ 1 Abs. 1 MitbestG