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31.01.2018

LAG Düsseldorf: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblicher Lohngestaltung

Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn ein nicht mehr tarifgebundener Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit für künftig einzustellende Arbeitnehmer bei gleichbleibendem Monatsentgelt verlängert. Nach Ablauf des Tarifvertrags kann der Arbeitgeber mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer eine längere als die tarifliche Wochenarbeitszeit wirksam vereinbaren. Dies ist weder für die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer von Bedeutung noch liegt darin eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes. Dies gilt jedenfalls, solange die Arbeitgeberin bei den genannten Arbeitnehmern - ggfs. bis zu einem weiteren Stichtag - einen einheitlichen Divisor verwendet.



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