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13.12.2018

LAG Köln: Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitvertrages

Während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell entstehen keine neuen Urlaubsansprüche, die am Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten wären. Dem Arbeitgeber ist während der Freistellungsphase eines ATZ-Vertrages im Blockmodell die Gewährung von Erholungsurlaub in natura gar nicht möglich. Denn Urlaubsgewährung bedeutet eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von einer arbeitsvertraglich gegebenen Arbeitspflicht. Bei Arbeitnehmern, die aufgrund eines ATZ-Vertrages mit Blockmodell ganzjährig freigestellt sind, kommt hinzu, dass bei ihnen ohnehin keine neuen Arbeitsverpflichtungen mehr entstehen, von denen sie sich unter Inanspruchnahme eines Jahreserholungsurlaubs erholen können müssten.

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2018, 7 Sa 269/18



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