Fachkanzlei für Arbeitsrecht

Auszeichnungen

JUVE-Handbuch
Die besten deutschen Wirtschaftskanzleien - Empfohlene Kanzlei für Arbeitsrecht 2023/2024

FOCUS
Top-Wirtschaftskanzlei 2019
Top-Rechtsanwälte 2024

Handelsblatt
Deutschlands beste Anwälte 2024

Best Lawyers
The Best Lawyers in Germany 2025

WirtschaftsWoche
Beste Anwaltskanzleien 2023 in dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

Chambers
Europe Guide Rankings 2022
Employment in Germany Legal Rankings

brand eins
Beste Wirtschaftskanzleien 2023 im Bereich Arbeitsrecht

stern / capital
Beste Anwaltskanzleien Deutschlands 2024 für Arbeitsrecht

who´s who legal
Leading private practice lawyers - Labour, Employment & Benefits 2024

Haufe Personalmagazin

Die 40 führenden HR-Köpfe 2023
Die führenden Köpfe in der Beratung

[mehr]


Aktuelle Vorträge und Seminare

23.09. - 27.09.2024
Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts
Haufe-Akademie


[mehr]

13.09. - 14.09.2024
Herbsttagung Erfurt
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV

[mehr]

14.11.2024
Symposium des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln
Anwaltschaft und KI

[mehr

15.11.2024
13. Sächsische Arbeitsrechtstage
Entgeltgleichheit und Entgelttransparenz

[mehr]


News


Zurück zur Übersicht

23.11.2018

LAG Sachsen-Anhalt: Abmahnungen müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelöscht werden

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin als Marktleiter im Einzelhandel angestellt. Am 02.10.2015 erteilte die Arbeitgeberin dem Marktleiter eine Abmahnung, nachdem es zwischen den beiden zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen war. Zum 30.06.2017 kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und verlangte, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen, da diese seiner Meinung nach unzulässig sei. Die Arbeitgeberin weigerte sich, die Abmahnung zu löschen.

Das Gericht gab dem ehemaligen Marktleiter Recht und urteilte, dass die Abmahnung aus der Personalakte gelöscht werden müsse. Dieser Anspruch folge, so das Gericht, direkt aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Die Angaben in der Abmahnung seien personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Nr. 1 DSGVO. Auch in einer in Papierform geführten Personalakte würden personenbezogene Daten verarbeitet und in einem Datensystem gespeichert. Ein „Datensystem" ist nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO jede nach bestimmten Kriterien sortierte Sammlung personenbezogener Daten, unabhängig davon, nach welcher Ordnung die Akte geführt wird.

Nach § 17 Abs. 1 DSGVO muss der Arbeitgeber die erhobenen Daten löschen, wenn der Zweck der Erhebung entfallen ist. Das Gericht stellte darauf ab, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnis der ursprüngliche Zweck der Abmahnung, die Warnfunktion, in jedem Fall entfallen sei. Die Abmahnung sei demnach zu löschen, also physisch aus der Personalakte zu entfernen. Der Arbeitgeber müsse nicht darlegen dass die Abmahnung ihm auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch schaden könnte.

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018, 5 Sa 7/17



Zurück zur Übersicht